Impressum

Kunstinitiative Wurzeln und Flügel e.V.
Schloss Reuschenberg
Heinz Eissing
Gerhard-Hoehme-Allee 1‎
41466 Neuss

E-Mail: post@wurzelnundfluegel.org
Telefon: +49 (0)2131 – 40 535 80

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss unter der Nummer VR 2758

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Satzung

Satzung für die „Kunstinitiative Wurzeln & Flügel e.V.“

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “ Kunstinitiative Wurzeln und Flügel“.

  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in 41466 Neuss.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung von Kunst- und Kulturprojekten, deren Ziel die Förderung des Zugangs zur Kunst von Jugendlichen und Erwachsenen ist.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  4. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe u.a.

  1. durch die Durchführung von Kunstprojekten an Schulen und Jugendeinrichtungen,

  2. durch die Zusammenführung von Künstlern, Jugendlichen und Erwachsenen an Kunst- und Kultureinrichtungen,

  3. durch die unterstützende Beratung von Künstlern bei der Entwicklung von Kunstprojekten,

  4. durch die Unterstützung von Projekten im Sinne des § 3.1.

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

  2. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder angenommen.

  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung erwirkt.

  6. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

  7. Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.

§ 7 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitig Zugang der der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand hat sein Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 9 Streichung der Mitglieder

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wen das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, die dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

  3. Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu bezahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten

  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand (3 12 und § 13 der Satzung)

  2. Die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 18 der Satzung)

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

  2. Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende jeweils zusammen mit dem Schriftführer oder dem Kassierer.

  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 13 Beschränkung der Vollmacht des Vorstands

Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs.2 Satz 2BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000 (m.W. fünftausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu berufen,

    1. a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens,

    2. b. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

    3. c. bei ausscheiden eine Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand nach Abs. 1 Buchst. B zu berufene Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand für das vorangegangene Jahr Entlastung erteilen.

§ 15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung in Form einer Tagesordnung bezeichnen.

  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins § 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so wird vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.

  4. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (absatz5) zu enthalten.

  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 17 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist eine Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  6. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen als NEIN – Stimmen.

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

  1. der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).

  3. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Kinderheim St. Raphael, Oberbilker Allee 157, 40227 Düsseldorf, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.